Zur Maximalhöhe der Verbindungsstrafe
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines Beschuldigten teilweise gut, der vom Bundesstrafgericht zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 3,000.00 verurteilt worden war (BGE 6B_912/2008 vom 21.08.2009, BGE-Publikation).
Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (vgl. zur ähnlich gelagerten Problematik bei der Berechnung des Tagessatzes von Geldstrafen BGE 134 IV 60E. 6.5.2 und BGE 6B_769/2008 vom 18. Juni 2009 E. 1).
Diese Gefahr besteht im zu beurteilenden Fall nicht. Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe könnte folglich vorliegend auf maximal 135 Tagessätze à Fr. 3’000.– festgesetzt werden (E. 3.4.4).
Wie das Bundesgericht auf 135 Tagessätze kommt, kann ich nicht nachvollziehen. Jedenfalls beträgt die unbedingte Geldstrafe nun maximal CHF 405,000.00 (135 x CHF 3,000.00). Sie muss aber vom Bundesstrafgericht noch definitiv festgesetzt werden.
Die Freiheitsstrafe von 540 Tagen (18*30) soll offenbar max. 80% der gesamten Strafe ausmachen. Das hiesse, dass die gesamte Strafe 675 „Tage“ wäre (540*100/80). Zieht man nun die Freiheitsstrafe von der gesamten in Tagen gerechneten Strafe ab (675-540), erhält man tatsächlich 135 Tagsätze. Da nimmts das Bundesgericht offenbar exakt. Einfacher wäre die Begründung, wenn man schlicht sagen würde, man schlage 25% an Tagsätzen drauf.