Zur Mittäterschaft bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung

In einem heute online gestellten Entscheid bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Mittäterschaft bei Sexualdelikten und kassiert ein Urteil des Kantonsgerichts BL (BGer 6B_1437/2020 vom 22.09.2021), welches den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung in Mittäterschaft zu zwei Jahren bedingt verurteilt hatte. Das Bundesgericht weist die Sache in Dreierbesetzung (drei Bundesrichterinnen) zum Freispruch zurück:

Wenn der Beschwerdeführer das Zimmer verlässt, in welchem sich die Beschwerdegegnerin 2 und C. gegenüberstanden, und diesem Zimmer fernbleibt, obwohl ihm die Möglichkeit einer Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung der Beschwerdegegnerin 2 durch C. (zuletzt) bekannt war, mag dies zwar verwerflich und unter moralischer Betrachtung vorwerfbar erscheinen. Weil er am strafbaren Verhalten von C. nicht aktiv mitwirkte und weil ihn auch keine Garantenstellung trifft, die ihn zu einem Eingreifen verpflichtet hätte, bleibt sein Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht jedoch folgenlos (E. 1.4.3).