Zur Mittäterschaft bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung
In einem heute online gestellten Entscheid bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Mittäterschaft bei Sexualdelikten und kassiert ein Urteil des Kantonsgerichts BL (BGer 6B_1437/2020 vom 22.09.2021), welches den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung in Mittäterschaft zu zwei Jahren bedingt verurteilt hatte. Das Bundesgericht weist die Sache in Dreierbesetzung (drei Bundesrichterinnen) zum Freispruch zurück:
Wenn der Beschwerdeführer das Zimmer verlässt, in welchem sich die Beschwerdegegnerin 2 und C. gegenüberstanden, und diesem Zimmer fernbleibt, obwohl ihm die Möglichkeit einer Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung der Beschwerdegegnerin 2 durch C. (zuletzt) bekannt war, mag dies zwar verwerflich und unter moralischer Betrachtung vorwerfbar erscheinen. Weil er am strafbaren Verhalten von C. nicht aktiv mitwirkte und weil ihn auch keine Garantenstellung trifft, die ihn zu einem Eingreifen verpflichtet hätte, bleibt sein Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht jedoch folgenlos (E. 1.4.3).
Hmm, wenn ich das richtig sehe wird dank Fürsprecher Philipp Kunz ein Aysilbewerber, der massgeblich mitverantwortlich an der Vergewaltigung und sexueller Nötigung einer Frau beteiligt war weder bestraft noch ausgewiesen.
Wenn das Verhalten des Aysilanten verwerflich ist wie verhält es sich mit dem Verhalten des Verteidigers? Ist sein Verhalten moralisch vertretetbar? Die Frau wäre nie vergewaltigt worden wäre sie nicht mit den beiden Asylanten mitgegangen und das Tat sie nur wegen dem nun Freigesprochenen.
Wieder mal eines dieser Urteile, die der normal Bürger nicht versteht.
@Marco von Salis: Da haben Sie aber ganz Entscheidendes nicht begriffen. Der Mann wird freigesprochen, weil sein Verhalten nicht strafbar ist. Dafür hat sich Kollege Kunz erfolgreich eingesetzt. Genau das war sein Job.
@kj Wer das Zimmer verlässt im Wissen, dass die Frau vergewaltigt werden wird macht sich meiner Ansicht nach strafbar wenn nicht als Mittäter dann als Gehilfe darum muss ein solches Verhalten auf die einte oder andere Art sanktioniert werden. Die Botschaft dieses Urteil ist für Frauen katasprophal, es sagt nämlich:
Kollege A schlept Frau ab und hat Sex.
(Mann und erst Recht Frau sollte Wissen, dass in gewissen Kulturen vorehelicher Sex verboten ist und solche Frauen gelten dann automatisch als Schlampen und enden als Freiwild in der Prostitution mit dem latenten Risiko vergewaltig zu werden auch von der Polizei.)
Nachdem die Frau von Kollege A vorbereitet wurde – früher wurde das in einschlägigen Kreisen als Zureiten bezeichent – bediehnt sich gleich noch Kollege B, vielleicht noch C und wieso nicht auch noch Kollege D.
Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der “vermeintlich” jetzt freigesprochene für das Verlassen des Zimmers ein Entgeld bekommen hat. Vielleicht wurde auch unseriös ermittelt.
Nach meiner Ansicht hat Fürsprecher Philipp Kunz den Frauen und Töchtern mit seinem Einsatz keinen Gefallen getan. Wollen die Frauen hier, dass Männer, die nach dem Sex einfach mal so eine Frau weiterreichen in diesem Land verbleiben oder ist es nicht besser diese zurück zuschicken um wenigstens zukünftiges Leid zu verhindern.
Das nächste Opfer könnte deine Tochter sein.
@Marco von Salis: Kunz war ja auch nicht der Anwalt der Frauen und Töchter. Und übrigens ist der Täter ja durchaus verurteilt bestraft worden. Der Beschwerdeführer im hier besprochenen Fall ist gemäss Bundesgericht kein Täter. Ich finde das Urteil richtig.
Streng juristisch mag das vielleicht so sein, dass ist m.E. nicht der Punkt.
Ich finde, dass Fürsprecher Kunz das Urteil aus moralisch-ethischen Gründen nicht an das Bundesgericht hätte weiterziehen dürfen. Der Mann – der offensichtlich – weder unsere Lebensweise noch Werte respektiert wäre verurteilt und ausgewiesen worden, jetzt müssen wir ihn nicht nur durchfüttern er könnte daraus sogar ein “Geschäftsmodell” entwickeln falls nicht bereits geschehen.
Was die Politiker für Müll ins Land lässt ist schlicht eine Zumtung, wäre ich eine Frau würde ich mich schon lange nicht mehr nachts alleine auf die Strasse trauen.
Das ist die wahre Einschränkung unserer Freiheit und nicht ein “Picks” in die Schulter.
@Marco von Salis: Hätte Kunz aus moralisch-ethischen Gründen seinen Mandanten nicht unterstützt, hätte er das Gesetz (und den Vertrag mit seinem Mandanten) verletzt. Sind Sie ernsthaft der Meinung, dass ein Strafverteidiger für seine Klienten keine Rechtsmittel ergreifen darf, obwohl er davon überzeugt ist, im Recht zu sein? Sind Sie ernsthaft der Meinung, in einem Strafprozess müsse es nicht auf das Recht, sondern auf (Ihre?) Moral ankommen?
Ich kann sehr gut damit leben.
In meinen Augen ist der Asylant hauptverantwortlich dafür, dass die junge Frau am hellichten Tag in einem Asylheim vergewaltigt wurde. Er hat die verängstige junge Frau alleine mit dem Täter zurückgelassen im Wissen welcher Gefahr die Frau ausgesetzt ist.
Selbst wenn es sich hier – streng juristisch – um eine rein ethisch-moralische Frage handeln sollte komme ich zu keinem anderen Entschluss, es ist in unseren Breitengraden nicht gebräuchlich eine Frau einem Kollegen für einen “Figg” weiterzureichen
Die drei weiblichen Bundesrichterinnen indizieren ein Fehlverhalten der jungen Frau, in dem diese mit zwei ihr unbekannten Asylanten mitgegangen ist. Es ist ein typisches weibliches Phänomen, dass insbesondere Frauen mit den Tätern sympathisieren und dem Opfer eine Mitverantwortung unterstellen.
Das Urteil ist grundsätzlich falsch, es wäre Fürsprecher Kunz überlassen gewesen, dass Urteil an den EGMR weiterzuziehen falls es ihm nicht passte. Mehr als ich “Habe nix getan” hat dessen Klient gewiss nicht vorgebracht.