Zur Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO

Gemäss Art. 385 Abs, 2 StPO sind Beschwerden, welche die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückzuweisen. Diese Norm schafft die für den Rechtsstaat erhebliche Gefahr, die absurd kurzen und nicht erstreckbaren gesetzlichen Rechtsmittelfristen indirekt verlängern zu lassen, indem man bewusst eine ungenügende Beschwerde einreicht. Dem bietet das Bundesgericht – gegen den Wortlaut der Norm – erneut Einhalt (BGer 6B_319/2021 vom 15.07.2021):

Danach verschafft Art. 385 Abs. 2 StPO – entgegen dem Wortlaut der Bestimmung – keinen Anspruch auf eine Nachfrist, da dies zu einer Umgehung von Art. 89 Abs. 1 StPO führen würde, wonach gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können. Eine Nachfristansetzung hat jedoch bei Versehen oder einem unverschuldeten Hindernis sowie dann zu erfolgen, wenn ein Nichteintreten auf die Beschwerde mangels Begründung einem überspitzten Formalismus gleichkommen? würde (Urteile 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5 f.; 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.4; 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3; vgl. dazu auch WOLFGANG WOHLERS, Bemerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017, in: forumpoenale 3/2018 S. 177 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer reichte bewusst eine Beschwerde ohne Begründung ein, da er auf eine Fristerstreckung hoffte. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb ihm das Erstellen einer den Anforderungen des Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO Rechnung tragenden Beschwerdebegründung innert der zur Verfügung stehenden 10-tägigen Beschwerdefrist objektiv nicht hätte möglich sein sollen, zumal die Nichtanhandnahmeverfügung lediglich zwei Seiten umfasste, der Beschwerdeführer zuvor mit umfangreichen Eingaben zur angeblichen Strafbarkeit der angezeigten Personen an die Staatsanwaltschaft gelangte und er auch sein Fristerstreckungsgesuch ausführlich begründen konnte. Dass Art. 385 Abs. 2 StPO nur „mit Zurückhaltung“ zur Anwendung kommt, ergibt sich zwar nicht explizit aus den von der Vorinstanz zitierten Entscheiden. Dies entspricht jedoch dem Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Gelegenheit zur nachträglichen Beschwerdebegründung nicht generell, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände wie einem Versehen einzuräumen ist. Bei Laienbeschwerden stellt die Rechtsprechung weniger strenge Anforderungen an die Einräumung einer Nachfrist (vgl. Urteile 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1; siehe auch BGE 142 IV 299 E. 1.3.4). Ein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus ist vorliegend dennoch nicht auszumachen. Die Eingaben des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft wie auch die vorliegende Bundesgerichtsbeschwerde zeigen, dass sich der Beschwerdeführer in zahlreichen Vorwürfen vornehmlich finanzieller Natur gegenüber Mitarbeitern des Gesundheitswesens (insb. Ärzten und Mitarbeitern der Krankenkasse) verliert. Dies mag eine Begründung der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Oktober 2020 erschwert haben, rechtfertigt jedoch keine Nachfrist. Von einem komplexen Verfahren kann keine Rede sein (E. 7). 

Nun gut, so sind nun halt die Regeln. Sie bewirken aber mitunter, dass man seinen Beruf nur ausüben kann, wenn die Stellvertretung jederzeit sichergestellt ist, und zwar nicht nur während der Ferien. Der Sinn kann nur darin bestehen, das Führen von Rechtsmittelverfahren zu erschweren.