Zur Prangerwirkung von Einstellungsverfügungen
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch bei Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen ein Einsichtsrecht von am Strafverfahren nicht beteiligten Interessierten (BGE 124 IV 234; 134 I 286; 137 I 16), wenn diese ein ernsthaftes Interesse an der Kenntnisnahme glaubhaft machen. Das gilt nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts auch, wenn die Einstellung wegen Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB erfolgt ist (BGer 6B_68/2012 vom 03.07.2012, Fünferbesetzung).
Das Bundesgericht hat auch nicht beanstandet, dass Personendaten weitgehend nicht zu anonymisieren sind:
Die Einstellungsverfügung enthält insbesondere Informationen über das Umfeld der FIFA, über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer B2 und B3 sowie über das Ermittlungsergebnis und dessen rechtliche Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben aufgezeigt, dass die privaten Interessen am Persönlichkeitsschutz der Beschwerdeführer hinreichend geschützt sind, insbesondere durch die Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung von ungerechtfertigten Medienberichten (Art. 28 ff. ZGB) und durch den strengen Berufskodex für Journalisten in der Schweiz. Ausserdem werden die Wohnadressen von B2 und B3 in der Einstellungsverfügung abgedeckt. Damit kann jedenfalls nicht von einer unverhältnismässigen Prangerwirkung gesprochen werden. Schliesslich hat die Vorinstanz auch den Umstand gewürdigt, dass die in der Einstellungsverfügung behandelten Sachverhalte teilweise vor mehr als zehn Jahren stattgefunden haben. Das Interesse an der FIFA bzw. ihren Funktionären und den sich hartnäckig haltenden Gerüchten um angebliche Schmiergeldzahlungen erscheint nach wie vor aktuell. So besteht angesichts der verschiedenen in der Öffentlichkeit erhobenen Anschuldigungen weiterhin ein öffentliches Interesse daran zu wissen, wer Provisionszahlungen erhalten hat und in welcher Beziehung diese Personen zur FIFA stehen. Eine Offenlegung der Vermögensverhältnisse von B2 und B3 ist sodann Voraussetzung dafür, dass die geleistete Wiedergutmachung nachvollzogen werden kann. Die privaten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführer vermögen somit insgesamt den schutzwürdigen lnformationsanspruch der Beschwerdegegner nicht aufzuwiegen (E. 4.4.2).
Anzumerken bleibt, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid die StPO überhaupt nicht heranzieht. Es folgert alles aus Verfassungsrecht.
Natürlich zieht es die StPO nicht heran (vgl. Art. 1 StPO “Verfolgung und Beurteilung der Straftaten” … ). Die Einsicht in Dokumente von abgeschlossenen Verfahren richtet sich grundsätzlich nicht nach der StPO, sondern nach der BV und den (kantonalen) Datenschutzgesetzen.