Zur Prüfungspflicht des Gründungsnotars

Ein von den Vorinstanzen verurteilter Notar, der Schwindelgründungen beurkundet haben soll, unterliegt auch vor Bundesgericht (BGer 6B_17/2013 vom 13.06.2013). Ihm wird wohl das BGG zum Verhängnis. Er konzentrierte sich auf die (richtige) Behauptung, dass dem Notar grundsätzlich nur eine formelle Prüfungspflicht obliege. Die Vorinstanz hat ihm dagegen vorgeworfen, er habe um den schwindelhaften Charakter gewusst, weshalb er – unabhängig von bloss formellen Prüfungspflichten – nicht hätte beurkunden dürfen.

Denn nach den tatsächlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer um den schwindelhaften Charakter der Gesellschaftsgründungen gewusst. Damit auferlegt sie dem Beschwerdeführer keine materielle Prüfungspflicht. Im Grunde wendet sich der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage gegen die Feststellung des Sachverhalts (E. 3.3).

Damit richtet sich das Bundesgericht auf den Sachverhalt und beschränkt damit seine Kognition. Überspitzt ausgedrückt bescheidet es dem Notar, dass er ja möglicherweise schon Recht habe, dies aber vor Bundesgericht nicht interessiere:

Insgesamt mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht (vgl. etwa Beschwerde S. 16 f. zu den E-Mails vom 6.12.2005 und vom 24.10.2005), ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, doch genügt dies nicht, um Willkür zu bejahen (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen) [E. 4.2].

Materiell ist folgende Erwägung des Bundesgerichts erhellend:

Soweit die Urkundsperson um die Unrichtigkeit der von ihr beurkundeten Erklärung weiss, macht sie sich der Falschbeurkundung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB strafbar. Soweit sie von der inhaltlichen Unwahrheit der Willens- und Wissenserklärungen der Parteien oder der inhaltlichen Unrichtigkeit des Gründungsberichts und der Prüfungsbestätigung positive Kenntnis hat, darf sie mithin die Erklärungen nicht öffentlich beurkunden. Dabei trifft sie eine Abklärungspflicht, wenn sie sachlich begründete Zweifel daran hat, dass die Parteien ihre Erklärungen gemäss ihrem wirklichen Willen und Wissen abgeben (vgl. das private Rechtsgutachten, act. 40 S. 15 f. Rz. 76 ff. und S. 19 f. Rz. 100 f.) [E. 3.2].

Daraus ergibt sich ja dann auch die mögliche Verteidigungsstrategie.