Zur Revision gegen Urteile im abgekürzten Verfahren
Das Bundesgericht verweigert einem im abgekürzten Verfahren Verurteilten die Revision (BGE 6B_616/2016 vom 27.03.2017, Publikation in der AS vorgesehen).
Es schliesst sich insbesondere Thommen an:
[Neue Tatsachen und Beweismitteln] sind gestützt auf den Gesetzeswortlaut als Revisionsgründe unzulässig, was auch in der Botschaft des Bundesrats ausdrücklich festgehalten wird. In diesem Sinne ist der Wille des Gesetzgebers klar. Der Ausschluss stimmt mit der Natur des abgekürzten Verfahrens überein, weshalb der überwiegenden Lehrmeinung zu folgen ist. Neue Tatsachen und Beweismittel sind mit einem fehlenden Beweisverfahren (Art. 361 Abs. 4 StPO) unvereinbar. THOMMEN hält zutreffend fest, die Zulassung der Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO stünde zum Wesen des Kurzverfahrens quer, und nicht berücksichtigte Beweise seien angesichts eines fehlenden Beweisverfahrens systemimmanent (THOMMEN, a.a.O., S. 212) [E. 3.2.2].
Gutgeheissen hat das Bundesgericht aber immerhin die Beschwerde gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung. Die Begründung stellt aber m.E. auf ein sachfremdes Element ab, nämlich auf die Frage der Aussichtslosigkeit:
Da die Ergreifung von (nicht aussichtslosen) Rechtsmitteln zur gebotenen Wahrung von Parteiinteressen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gehört (Urteil 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3), verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels verweigert (E. 4.4).
Das kann prima vista kaum richtig sein, müsste aber vertiefter analysiert werden.
Dabei ist m.E. allerdings darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht der Verurteilten die Revision nicht per se verwehrte, führte es doch aus: “Bei strafbarer Einwirkung auf das abgekürzte Verfahren liegt ein Revisionsgrund vor (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO), ebenso bei schwerwiegenden Willensmängeln. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind im abgekürzten Verfahren keine zulässigen Revisionsgründe” (Erw. 3.2.6.). Nebst neuen Tatsachen und Beweismitteln brachte die Verurteilte denn auch eine Störung der Willensbildung vor, ohne diese indes zu substanziieren. Daran scheiterte schliesslich ihr Revisionsgesuch.
Zur Frage der amtlichen Verteidigung bzw. zur Aussichtslosigkeit siehe 1B_705/2011, E. 2.3.2. Die dortigen Ausführungen dürften auch für das Revisions- als Rechtsmittelverfahren gelten.