Zur Revision wegen Verletzung der EMRK
Ar. 122 BGG definiert, unter welchen Voraussetzungen die Revision nach einer durch den EGMR festgestellten Verletzung der EMRK verlangt werden kann. In einem aktuellen Entscheid heisst das Bundesgericht eine Beschwerde eines nachträglich Verwahrten gut (BGer 6F_5/2022 vom 02.03.2022, Fünferbesetzung). Damit wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2014 (!) doch noch kassiert:
Da die Entschädigung gemäss Art. 41 EMRK nicht geeignet ist, die Folgen der festgestellten Verletzung (Art. 122 lit. a BGG) auszugleichen (Art. 122 lit. b BGG) und die Revision notwendig ist (Art. 122 lit.c BGG), sind das bundesgerichtliche Urteil 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 (mit dem die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil des Obergerichts vom 16. Juli 2014 betreffend die gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB angeordnete nachträgliche Verwahrung abgewiesen wurde; Ziff. 1 des Dispositivs) sowie das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2014 aufzuheben (oben Sachverhalt A.c) und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hatte damals in seinem Urteil das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, den Anwalt entschädigt und keine Kosten auferlegt. Dabei hat es heute sein Bewenden (vgl. Urteil 6F_8/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.3) [E. 3.3].
Über die Aufhebung des Freiheitsentzugs mochte das Bundesgericht freilich nicht entscheiden. Dafür sei das Obergericht zuständig, das nun neu entscheiden muss.