Zur Siegelung nach VStrR
Langsam scheint sich das Bundesgericht dazu durchringen zu können, seine Rechtsprechung zum Siegelungsrecht nach VStrR derjenigen nach StPO anzupassen.
Dass nach Art. 50 Abs. 3 VStrR nur der Inhaber die Siegelung verlangen kann, scheint nach dem Entscheid BGer 1B_91/2019 vom 11.06.2019 als überholt. Näheres dazu bei verwaltungsstrafrecht.ch