Zur Stoffgleichheit beim Betrug

Die Stoffgleichheit als Tatbestandselement des Betrugs weckt Erinnerungen an die Vorlesungen bei Arzt. In der Praxis trifft man sie kaum an. Staatsanwälte und Richter wundern sich, wenn ein Verteidiger damit argumentiert. Das Bundesgericht hat offenere Ohren (s. schon einen früheren Beitrag). Im hier zitierten Fall (BGer 6B_236/2009 vom 18.01.2010) verstehe ich allerdings das Argument schlicht und einfach nicht:

Vorliegend ist der Einwand der Beschwerdeführerin, es fehle an der Stoffgleichheit, berechtigt. Ihr wird zur Last gelegt, die C. Bank arglistig irregeführt und dadurch die Zahlung vom Konto des Geschädigten an die S. Ltd. veranlasst zu haben. Dadurch sei eine Schuld der R. Corp. gegenüber der S. Ltd. (teilweise) getilgt worden. Die Bereicherung wird gemäss Anklage und Vorinstanzen damit umschrieben, dass die der Beschwerdeführerin gehörende Gesellschaft P. Ltd. die Anwartschaften auf die Rechte am Ergebnis der Softwareentwicklung erhalten habe. Der Schaden bestehe somit in der ab dem Konto A_C. Bank ausbezahlten Summe, und die Bereicherung der P. Ltd. (und damit auch der Beschwerdeführerin) liege in den zukünftigen Immaterialgüterrechten. Damit mangelt es aber an der für die Bejahung des subjektiven Tatbestands des Betrugs notwendigen Stoffgleichheit (E. 4.4).

Hilfe! Wer versteht das?