Zur Strafbarkeit des Golfens
Zu golfen ist dem Grundsatz nach nicht strafbar. Dabei bleibt es wohl auch nach einem Urteil des Bundesgerichts, das die Staatsanwaltschaft aber anweist, nach einem Golfunfall (der vielleicht eine Straftat war) ein Strafverfahren zu eröffnen (BGer 1B_156/2012 vom 07.06.2012). Amüsant finde ich insbesondere folgende Erwägung:
Blendet man zunächst die sich aus den Golfregeln ergebenden Gesichtspunkte für die Beurteilung des Unfalls aus, so ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdegegner 1 versuchte mit einem Golfschläger einen aus hartem Plastik bestehenden Golfball mehrere Dutzend Meter weit abzuschlagen. Es war ihm bewusst, dass sich rechts vor ihm in rund 60 m Entfernung weitere Spieler aufhielten, die er bei einer geringfügigen Abweichung seines Balles von der vorgesehenen Flugbahn um rund 15-25 Grad gefährden würde. Zwischen den beiden Spielergruppen an den Löchern 7 und 9 befindet sich zudem eine Baum- und Gebüschgruppe, die zwar die Sicht zwischen den beiden Löchern einschränkt, Golfbälle aber nicht zuverlässig aufhält. Wer in dieser Situation einen Abschlag tätigt im Bewusstsein, dass der Ball bei einem geringfügigen, häufig vorkommenden Abschlagfehler gegen eine Menschengruppe fliegen und einen Menschen ernsthaft verletzen könnte, muss nach den allgemeinen Regeln des Strafrechts klarerweise mit der Durchführung eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung rechnen, wenn sich das von ihm durch diesen Abschlag geschaffene Risiko in einer Körperverletzung verwirklicht (E. 3.1).
Was daraus erhellen soll, zunächst die anwendbaren Regeln auszublenden, vermag ich nicht zu erkennen, zumal ein Fahrlässigkeitsdelikt zu beurteilen ist.
Tja, würde man bei Ärzten auch zunächst die anwendbaren Regeln ausblenden, dann müssten die wohl auch mit der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Körperverletzung rechnen, sobald sie eine Körperverletzung verwirklichen.
Ansonsten, war es denn nun ein Unfall oder eine Straftat? Schliesst sich ja irgendwie aus wenn es kein absichtlich geplant herbeigeführter “Unfall” war oder?
Tja, wie so oft, lässt das Erfolgsstrafrecht dann grüssen, wenn sich in irgend einer Weise ein Restrisiko verwirklicht: Im Nachhinein wissen es ja sowieso dann alle besser und jemand wird die Schuld ja tragen müssen…
Solange die Schuld nicht eine strafrechtliche ist, könnte ich damit ja noch leben. Mir ist aber vollkommen unverständlich, warum wir in der Schweiz alles und jedes über das Strafrecht (das mal ultima ratio war) lösen wollen. Warum sind wir so scharf auf Kriminalisieren und Ausgrenzen?
Wenn ein solcher “Unfall” strafrechtlich relevant sein soll, verstehe ich die Welt nicht mehr. Von den Damen und Herren Bundesrichtern spielt wohl niemand Golf. Auf jedem Golfplatz kreuzen sich teilweise die Spielbahnen. Wenn man immer warten müsste, bie sich niemand mehr in einer möglichen Gefahrenzone befindet, wäre überhaupt kein geordnetes Spiel mehr möglich. Damit würde das Golfspiel ad absurdum geführt.
Das ist eine gefährliche Argumentation! Aber im Grunde ist die Frage doch eine sehr grundlegende, nämlich die Frage nach dem Kindermädchenstaat, der sich überall einmischt und so lange nach Verantwortlichen sucht, bis niemand mehr vor die Türe zu treten wagt. Und dass dabei erst noch das Strafrecht bemüht werden soll, ist vollkommen unverständlich. Strafrecht sollte doch ultima ratio sein.
Gilt eigentlich foulen in einem Fussballspiel als vorsätzliche Körperverletzung? Falls ja, lohnen sich Schwalben ja noch mehr weil man dann gleich noch seinen unliebsamen Gegner strafrechtlich verfolgen lassen kann… *lol*