Zur Strafbarkeit des Golfens

Zu golfen ist dem Grundsatz nach nicht strafbar. Dabei bleibt es wohl auch nach einem Urteil des Bundesgerichts, das die Staatsanwaltschaft aber anweist, nach einem Golfunfall (der vielleicht eine Straftat war) ein Strafverfahren zu eröffnen (BGer 1B_156/2012 vom 07.06.2012). Amüsant finde ich insbesondere folgende Erwägung:

Blendet man zunächst die sich aus den Golfregeln ergebenden Gesichtspunkte für die Beurteilung des Unfalls aus, so ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdegegner 1 versuchte mit einem Golfschläger einen aus hartem Plastik bestehenden Golfball mehrere Dutzend Meter weit abzuschlagen. Es war ihm bewusst, dass sich rechts vor ihm in rund 60 m Entfernung weitere Spieler aufhielten, die er bei einer geringfügigen Abweichung seines Balles von der vorgesehenen Flugbahn um rund 15-25 Grad gefährden würde. Zwischen den beiden Spielergruppen an den Löchern 7 und 9 befindet sich zudem eine Baum- und Gebüschgruppe, die zwar die Sicht zwischen den beiden Löchern einschränkt, Golfbälle aber nicht zuverlässig aufhält. Wer in dieser Situation einen Abschlag tätigt im Bewusstsein, dass der Ball bei einem geringfügigen, häufig vorkommenden Abschlagfehler gegen eine Menschengruppe fliegen und einen Menschen ernsthaft verletzen könnte, muss nach den allgemeinen Regeln des Strafrechts klarerweise mit der Durchführung eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung rechnen, wenn sich das von ihm durch diesen Abschlag geschaffene Risiko in einer Körperverletzung verwirklicht (E. 3.1).

Was daraus erhellen soll, zunächst die anwendbaren Regeln auszublenden, vermag ich nicht zu erkennen, zumal ein Fahrlässigkeitsdelikt zu beurteilen ist.