Zur Strafbarkeitsbedingung bei den Konkursdelikten
Die Auflösung einer Gesellschaft aufgrund eines Organisationsmangels (Art. 731b OR) erfüllt nicht die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung bei den Konkursdelikten nach Art. 163 ff. StGB. Das ist das Ergebnis eines neuen Grundsatzurteils des Bundesgerichts, das sich der in der Lehre mehrheitlich vertretenen Auffassung anschliesst (BGE 6B_562/2021 vom 07.04.2022, Publikation in der AS vorgesehen).
Ergo kann jeder Gesellschafter bzw. Schuldner das Konkursamt nach Strich und Faden belügen und Vermögenswerte verheimlichen, wenn die Gesellschaft nur als Folge eines Organisationsmangels nach den Regeln des Konkurses liquidiert wird… Der Beschuldigte profitiert damit, wenn er dafür sorgt, dass die notwendigen Organe nicht mehr bestellt sind und sich hernach um eine Liqduidation mangels notwendiger Organe bemüht. Denn ist der Konkurs eröffnet, schauen die Gläubiger in die Röhre. Die Gläubiger gehen Ihrer Forderungen – ungeachtet des Konkursgrunds – verlustig, denn die Gesellschaft existiert hernach nicht mehr.
Offensichtlich ein komplett schwachsinniger Entscheid aus Lausanne.
@mulluk: Mich überzeugt der Entscheid, weil er dem Gesetz folgt und dieses nach den im Strafrecht anwendbaren Methoden richtig auslegt.
@mulluk: Die nach den Vorschriften des Konkurs eingesetzten Liquidatoren (regelmässig die Konkursämter selber) sind gemäss Art. 731b Abs. 4 OR verpflichtet, die Konkurseröffnung zu beantragen, wenn eine Überschuldung festgestellt wird. Dass es – wenn keine Überschuldung vorliegt – keine strafrechtlichen Folgen von Organisationsmängeln gibt, ist vom Gesetzgeber gewollt und dafür gibt es durchaus auch Gründe, zumal ohne Überschuldung das Fremdkapital immer gedeckt ist und die Gläubigerforderung befriedigt werden können (vgl. E. 3.4.5).