Zur Strafbarkeitsbedingung bei den Konkursdelikten

Die Auflösung einer Gesellschaft aufgrund eines Organisationsmangels (Art. 731b OR) erfüllt nicht die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung bei den Konkursdelikten nach Art. 163 ff. StGB. Das ist das Ergebnis eines neuen Grundsatzurteils des Bundesgerichts, das sich der in der Lehre mehrheitlich vertretenen Auffassung anschliesst (BGE 6B_562/2021 vom 07.04.2022, Publikation in der AS vorgesehen).