Zur Strafbefreiung nach Art. 54 StGB
Das Bundesgericht äussert sich in einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheid zum Anwendungsbereich der Strafbefreiung im Sinne von Art. 54 StGB (BGE 6B_592/2010 vom 17.03.2011). Der Betroffene hatte einen Verkehrsunfall verschuldet, an dem sein bester Freund starb. Er hat aber auch Straftatbestände verwirkt, die zu keiner seelischen Belastung führten und nicht in direktem Zusammenhang zur Tötung standen. Auf diese darf sich die Strafbefreiung nicht erstrecken:
Die relevante Handlung ist hier die fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Der Der Beschwerdegegner ist durch die unmittelbare Konsequenz dieses Delikts, mithin durch den Tod von A., unbestrittenermassen schwer beeinträchtigt. Der Umstand, dass er die abendlichen Fahrten unter dem Einfluss von am Vortag konsumiertem Marihuana, ohne genügende Bereifung und ohne Tragen des Sicherheitsgurtes unternahm, führte hingegen zu keiner seelischen Beeinträchtigung. Diese Taten haben keinen offensichtlich direkten Zusammenhang zum Unfallgeschehen respektive zur fahrlässigen Tötung und sind unabhängig davon zu beurteilen. Sie zeitigen keine Folgen im Sinne einer schweren Betroffenheit des Täters, und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdegegner aus ihrer Verübung unmittelbar ein schwerer Nachteil erwachsen wäre. Es fehlt damit an dem vom Gesetz verlangten Zusammenhang zwischen den Folgen der Tat und der dadurch erlittenen Beeinträchtigung. Hier liegen (anders als in BGE 119 IV 280) verschiedene Handlungen vor, wobei nur eine (nämlich die fahrlässige Tötung) den Beschwerdegegner unmittelbar beeinträchtigt. Damit im untrennbaren, offensichtlichen Zusammenhang steht einzig die einfache Verkehrsregelverletzung wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die konkreten Umstände […]. Diese Verletzung wird durch das Tötungsdelikt konsumiert (…) (E. 2.3.4).
Indem die Vorinstanz – mit Ausnahme des Fahrens in fahrunfähigem Zustand am Morgen des 7. Januar 2008 und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – von einer Bestrafung des Beschwerdegegners absieht, wendet sie Art. 54 StGB zu weitgehend an. Der von ihr gewährte Umfang der Strafbefreiung in Bezug auf die abendliche Fahrt von Hittnau nach Turbenthal und von dort via Gibswil bis zum Unfallort (in Bezug auf den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und des Nichttragens des Sicherheitsgurtes) verletzt deshalb Bundesrecht (E. 2.3.5).
Abzustellen ist also weiterhin auf die Frage, ob ein einheitliches Tatgeschehen vorliegt. Eine Strafbefreiung ist dann in Bezug auf alle verwirkten Tatbestände innerhalb dieser Einheit möglich.