Zur Strafverfolgungsperspektive einer Abteilung des Bundesgerichts

Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts festigt meinen Eindruck, dass sie sich als die oberste Strafverfolgungsbehörde des Landes zu sehen scheint. In einem heute publizierten Entscheid (BGer 1B_410/2016 vom 13.01.2017) kassiert sie einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, das zweimal versucht hatte, die Staatsanwaltschaft zur Einheit eines Verfahrens gegen zwei Beschuldigte zu verpflichten. Das Bundesgericht stellt sich auf die Seite der Staatsanwaltschaft,

obwohl sich diese gegen das erste Urteil der Vorinstanz einfach widersetzt hatte. Auf Beschwerde hin doppelte das Obergericht nach. Diesmal führte die (nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht dazu legitimierte) Staatsanwaltschaft Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht umschifft die Eintretensvoraussetzungen grosszügig und anerkennt dabei auch den nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dieser liegt gemäss seiner eigenen Praxis vor,

wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten (E. 1.3).

Für die Staatsanwaltschaft gilt das ja aber immer, weshalb Art. 93 BGG nicht für sie beachtlich ist.In der Sache heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, weil die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Staatsanwaltschaft verletzt hatte:

Dass B. insbesondere angesichts der andauernden Untersuchungshaft und der von der Vorinstanz als unzulässig erklärten Durchführung des abgekürzten Verfahrens vom Beschluss des Obergerichts betroffen ist, liegt auf der Hand. Das Obergericht hätte deshalb vor der Anordnung einer Vereinigung der Verfahren auch B. Gelegenheit geben müssen, sich zu äussern. Indem es dies nicht tat, verletzte es das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) [E. 2.2].

Nur am Rande: B war nicht Partei des Beschwerdeverfahrens.