Zur Tragweite der Bandenabrede
Das Obergericht des Kantons Aargau hat einen Beschuldigten teilweise zu Unrecht der bandenmässigen Deliktsbegehung verurteilt. Das Bundesgericht ruft in Erinnerung, dass der Inhalt der Bandenabrede massgeblich ist (BGer 6B_980/2014 vom 02.04.2015):
Da auch derjenige Täter bandenmässig handeln kann, der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt, vermag der Beschwerdeführer entgegen dessen Dafürhalten allein aus der fehlenden Qualifikation bei A. nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Hingegen müssen nicht sämtliche Delikte eines Bandenmitglieds auch in dieser Eigenschaft erfolgen. Vielmehr hat sich aus der Vorbereitung respektive Ausführung der Tat zu ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe begangen hat. Handelt das Bandenmitglied aber auf eigene Faust oder in Mittäterschaft mit einem Aussenstehenden, steht das Delikt ausserhalb der Bandenabrede und ist die Voraussetzung der Bandenmässigkeit nicht gegeben (E. 1.4).
Die Entscheid-Nr. ist offenbar nicht richtig wiedergegeben. Besten Dank.
Danke, korrigiert.