Zur üblichen Pauschalentschädigung vor Bundesgericht

Einem neuen Urteil des Bundesgerichts ist zu entnehmen, dass die übliche Parteientschädigung (des obsiegenden Beschwerdeführers) pauschal CHF 3,000.00 betrage (BGer 6B_1126/2014 vom 21.04.2015):

 Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten und wird auf den üblichen Pauschalbetrag von Fr. 3’000.– festgesetzt (E. 2).