Zur üblichen Pauschalentschädigung vor Bundesgericht
Einem neuen Urteil des Bundesgerichts ist zu entnehmen, dass die übliche Parteientschädigung (des obsiegenden Beschwerdeführers) pauschal CHF 3,000.00 betrage (BGer 6B_1126/2014 vom 21.04.2015):
Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten und wird auf den üblichen Pauschalbetrag von Fr. 3’000.– festgesetzt (E. 2).
Und wie bezeichnet das Bundesgericht wohl eine Parteientschädigung von CHF 5000.00, welche ich bzw. meine Klientin letzthin in einem summarischen Mietausweisungsverfahren zugesprochen erhalten hat. Wir waren angenehm überrascht !!!
Strafrecht ist einfach und rechtfertigt für ein simples Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht keine Entschädigungen, die CHF 3,000.00 übersteigen.
Und wie ist eine Entschädigung von CHF 5000.00 zu verstehen, welche meine Klientschaft als Beschwerdegegnerin letzthin in einem summarischen Mietausweisungsverfahren zugesprochen erhalten hat ? Wir waren neben der Abweisung der Beschwerde vor allem auch über die zugesprochene Parteientschädigung sehr erfreut, beliefen sich jene vor den beiden kantonalen Instanzen doch jeweils nur auf CHF 1000.00 …
Ähäää, Strafrecht ist einfach, genau … 😉
kann jeder.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist mit allen Vor- und Nacharbeiten ja angesichts der wirklich total geringen Substantiierungs- und Begründungsobliegenheiten wirklich so in ca. 10 Stunden fertigzustellen. Wenn der Anwalt länger braucht ist er offenbar ineffizient oder unfähig.
Wenn man mehr als 10 Stunden braucht, verfällt man ohnehin in appellatorische Kritik. Braucht man weniger, hat man die Begründungen übernommen, die schon bei den Vorinstanzen vorgetragen wurden, ohne sich mit dem angefochtenen Urteil hinreichend auseinanderzusetzen. Auf beides ist nicht einzutreten.