Zur Umwandlung von Bussen gemäss Art. 10 Abs. 3 VStrR

Auf verwaltungsstrafrecht.ch setzt sich Jonas Achermann kritisch mit einem Urteil des Bundesstrafgerichts auseinander, in dem der Einzelrichter zugunsten des Betroffenen vom klaren Text von Art. 10 Abs. 3 VStrR abgewichen ist (BStGer SK.2020.9 vom 17.06.2020). Im Ergebnis begrüsst Achermann trotz seiner grundsätzlichen Bedenken den Entscheid:

Aufgrund dieses letztgenannten Umstands [gemeint sind die Vorteile für den Verurteilten] fallen nach meiner persönlichen Auffassung bei einer Abwägung die bundesstrafgerichtlich vorgebrachten Argumente stärker ins Gewicht, als die dagegen sprechenden grundsätzlichem Bedenken.

Als Strafverteidiger begrüsse ich das Ergebnis im Einzelfall natürlich auch. Bei mir überwiegen eher die Bedenken gegen richterliche Lückenfüllung im Strafrecht. In den meisten Fällen wird sie sich nämlich nicht für, sondern gegen den Betroffenen auswirken, was die Rechtsprechung des Bundesgerichts beispielsweise im Haftrecht deutlich belegt.