Zur unentgeltlichen Rechtspflege der Privatklägerschaft

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands nur, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Geprüft wird dabei insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse, die gesundheitliche bzw. geistig-psychische Verfassung der Partei sowie die Schwere und Komplexität des Falles.

In einem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, zumal es „nur“ um sexuelle Belästigung ging und die Privatklägerin auch nicht Opfer im Sinne des OHG war (BGer 1B_45/2012 vom 08.06.2012). Das Bundesgericht verweigert der Beschwerdeführerin den unentgeltlichen Rechtsbeistand, gewährt ihr aber für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Prozessführung und verzichtet – insbesondere aufgrund der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – auf die Erhebung von Kosten:

Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten. Sie stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ausreichend dargetan wird), ist das Begehren zu bewilligen und sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 BGG) [E. 6]