Zur Verhältnismässigkeit der Deckungsbeschlagnahme

Das Bundesgericht äussert sich im Zusammenhang mit der Deckungsbeschlagnahme eines Personenwagens zur Frage der Verhältnismässigkeit (BGer 1B_379/2013 vom 06.12.2013). Der Entscheid erinnert daran, dass Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass der Staat auf den Kosten sitzen bleiben könnte:

Ob die Deckungsbeschlagnahme in diesem Sinne verhältnismässig ist, beurteilt sich zunächst danach, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte – sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens (vgl. Urteil 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 I 63 E. 4.4 S. 70).
Gestützt auf die Akten wohnt der Beschwerdeführer seit der Haftentlassung bei seinen Eltern in Deutschland. Er hat keine Arbeit und bezeichnet sich selbst als mittellos. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen demnach hinreichend Anhaltspunkte, dieser könnte sich seiner Zahlungspflicht entziehen, sollten die Behörden das Fahrzeug freigeben (E. 2.3.2).
Wer als Beschuldigter Vermögenswerte in der Schweiz besitzt und zudem noch arbeitslos ist, der ziehe besser nicht ins Ausland.