Zur verjährungsrechtliche Einheit
X., einziges Mitglied des Verwaltungsrats einer AG, hat über Jahre hinweg einen hohen Betrag in fünfstelligen Tranchen jeweils für private Zwecke bezogen. Um diese Bezüge zu verschleiern erstellte er jeweils zwei unterschiedliche Jahresabschlüsse. Die offiziellen, den tatsächlichen Begebenheiten entsprechenden Versionen waren für die Steuerverwaltung bestimmt, und die inoffiziellen, gefälschten Versionen beabsichtigte der Beschwerdeführer dem Alleinaktionär der Gesellschaft vorzulegen, sofern dieser um Einsicht ersucht hätte, was allerdings nie geschah. Dafür wurde er vom Obergericht AR unter anderem wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung verurteilt (Art. 138 Ziff. 2 StGB).
Dem Bundesgericht (BGer 6B_25/2008 vom 09.10.2008) gibt der Fall Anlass dazu, sich erneut zur aufgegeben Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit zu äussern. Es duldet nicht, dass kantonale Gerichte versuchen, sie “unter einem anderen Titel” wieder einzuführen.
Aufgrund der fehlenden Regelmässigkeit der Geldbezüge und insbesondere des zum Teil langen Zeitraums, der zwischen den einzelnen Bezügen liegt, erscheinen die Einzelhandlungen des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung nicht als einheitliches zusammengehörendes Geschehen. Zudem ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass seine zwischenzeitlich getätigten Einlagen gegen die Annahme sprechen, sein Vorgehen beruhe auf einem einheitlichen Willensakt. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass jede einzelne Handlung auf einer neuerlichen Entschlussfassung über den Zeitpunkt und die Höhe des Geldbezugs beruhte. In Konstellationen wie der vorliegenden eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen, würde den Begriff überdehnen und im Ergebnis die aufgegebene Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit unter einem anderen Titel wieder einführen.
Ergebnis: Strafrechtlich sind Bezüge über CHF 369,000.00 verjährt.