Zur Verlängerung von Massnahmen nach Art. 59 Abs. 4 StGB
Das Bundegericht stellt in einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Urteil (BGer 6B_838/2008 vom 08.01.2009) klar, was bereits aufgrund des Gesetzestexts eigentlich nie unklar sein konnte. In einem Verfahren nach Art. 59 Abs. 4 StGB hatte die erste Instanz die Verlängerung einer Massnahme um drei Jahre angeordnet. Die zweite Instanz verfügte (auf Rekurs des Betroffenen hin!) eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit, maximal aber um höchstens fünf Jahre, was gemäss dem zitierten Bundesgerichtsentscheid wie folgt begründet wurde:
Komme das zuständige Gericht zur Auffassung, dass die stationäre Massnahme zu verlängern sei, könne es deshalb nur die in Art. 59 Abs. 4 StGB angegebene Höchstdauer von fünf Jahren aussprechen und müsse dabei selbst eine wie im zu beurteilenden Fall gutachterlich empfohlene kürzere Dauer unberücksichtigt lassen. Die vorliegende Massnahme sei deshalb auf unbestimmte Zeit, jedoch um höchstens fünf Jahre zu verlängern (E. 2.4.1).
Das Bundesgericht hält diese Auffassung für bundesrechtswidrig:
Diese Auffassung lässt sich zum einen weder aus der den Massnahmen eigenen spezialpräventiven Zielsetzung noch aus der gesetzlichen Kompetenzordnung im Verfahren um die Massnahmenbeendigung herleiten. Zum anderen steht sie im Widerspruch mit dem Gesetzeswortlaut, der im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung nicht anders verstanden werden kann, als dass die Massnahme im Einzelfall auch um weniger als fünf Jahre verlängert werden darf (E. 2.4.2).
Angesichts des Gesetzeswortlauts kann dem nur zugestimmt werden. Art 59 Abs. 4 zweiter Satz StGB lautet wie folgt:
Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.