Zur Verwertbarkeit von (privat erhobenen) Beweismitteln
Zu den wichtigsten Themenkomplexen der Strafverteidigung gehören die Fragen um die Verwertbarkeit von Beweismitteln. Dabei stellt sich immer auch die Frage, wann und auf welchem Weg Verwertbarkeitsrügen vorzutragen sind. Oft erweist es sich als falsch, Verwertungsfragen bereits im Vorverfahren aufzuwerfen. Das gilt meist dann, wenn Verwertungsrügen ohne Rechtsnachteil erst im Hauptverfahren vorgetragen werden können. Dabei ist allerdings zu beachten, dass viele Sachrichter trotz Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO immer noch davon ausgehen, es sei alles verwertbar, was bei Überweisung in den Akten sei.
U.a. einem aktuellen Bundesgerichtsentscheid ist zu entnehmen, dass diese Auffassung falsch sein muss (BGer 1B_76/2016 vom 30.03.2016). Das Urteil enthält m.E. keine neuen Erkenntnisse. Es erinnert aber ohne es ausdrücklich zu sagen daran, dass Beweisverwertung Teil der Beweiswürdigung ist und zu den ureigensten Aufgaben des Sachrichters gehört. Zudem erinnert das Bundesgericht daran, dass privat erhobene Beweismittel nie einem absoluten Verwertungsverbot unterliegen können:
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (…). Bei von Privaten rechtswidrig erlangten Beweismitteln gilt mithin kein prinzipielles Verwertungsverbot (SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 40c zu Art. 141 StPO) [E. 2.2].
Ob die Auffassung der Vorinstanz zutreffend ist, ist im jetzigen Verfahrensstadium nicht vertieft zu prüfen. Da kein prinzipielles Verwertungsverbot besteht, kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Unverwertbarkeit der Videoaufnahme stehe in Anbetracht der besonderen Umstände ohne Weiteres fest.
Hinzu kommt, dass nach den in E. 1.2 hiervor dargelegten Kriterien besondere Umstände des Einzelfalls, welche ausnahmsweise eine sofortige Prüfung der Verwertbarkeit als geboten erscheinen lassen, nur angenommen werden dürfen, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises (bzw. an seiner sofortigen Entfernung aus den Akten) geltend macht und substanziiert, etwa im Rahmen der Wahrung gesetzlich geschützter Privatgeheimnisse. Solche besonders gewichtigen und rechtlich geschützten Geheimnisinteressen bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Sein faktisches Interesse als Beschuldigter, ihn belastende Beweisergebnisse möglichst zu vermeiden, fällt nicht darunter (vgl. BGE 141 IV 289 E. 2.10.3 S. 297) [E. 2.3].
Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, wehrt sich der Beschwerdeführer (A.) gegen die Verwertung eines Videos, zu dem die Strafverfolgungsbehörde nur gekommen ist, weil er selbst in seiner Strafanzeige gegen B. eine Hausdurchsuchung beantragt hat, um eine (mutmasslich) rechtswidrig erlangte Videoaufnahme beschlagnahmen zu lassen. Nicht klar ist mir, ob es um ein und dieselbe Aufnahme geht. Dennoch meine Frage: Kann sich der Beschwerdeführer überhaupt gegen die Vewertung eines Beweises wehren, wenn er von einer zu seinem vermeintlichen Vorteil beantragten Zwangsmassnahme stammt?
Ich wüsste nicht, was dagegen spricht. Beweiswürdigung ist Sache des Richters. Dazu gehört auch die Frage der Verwertbarkeit. Wer den Antrag für die Beweiserhebung gestellt hat, kann. m.E. keine Rolle spielen.