Zur Verzinsung der Haftentschädigung

Das Bundesgericht stellt nochmals klar, dass Haftentschädigungen zu verzinsen sind, allerdings nur, wenn das ausdrücklich geltend gemacht wird (BGer 6B_34/2018 vom 13.05.2024, Fünferbesetzung).

Aus dem Urteil erlaube ich mit einen Hinweis für alle Strafverteidiger zu zitieren, der ins Geld gehen kann:

Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtuung. Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 % (Urteile 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E. 2.2.3; 6B_601/2021 vom 16. August 2022 E. 3; 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Der Genugtuungszins hinsichtlich Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist zu beantragen. Unterlässt es der Antragsteller eine Verzinsung der Genugtuung zu verlangen, obwohl es ihm respektive seinem Rechtsvertreter zumutbar gewesen wäre, ist von einem impliziten Verzicht auf die Verzinsung auszugehen (Urteil 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf Urteil 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.4) [E. 2.3.3].  

Der Fall betrifft einen rechtskräftig freigesprochenen Beschwerdeführer, der trotz des bereits erstinstanzlich erfolgten Freispruchs in Sicherheitshaft gehalten wurde und im Jahr 2015 aus der Haft entlassen wurde. Dies erwies sich gemäss EGMR als Verletzung von Art. 5 EMRK. Ein Teil der entschädigungspflichtigen Haft wurde dann später an eine bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe angerechnet, zu welcher der Beschwerdeführer in einem neuen Strafverfahren verurteilt wurde.

Für den Rest war er zu entschädigen. Dabei wurde wie üblich ein degressiver Satz, i.c. durchschnittlich CHF 130.55 pro Hafttag, angewendet, was das Bundesgericht bestätigt. Trotzdem heisst es die Beschwerde teilweise gut, weil der Beschwerdeführer auch Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO haben könnte. Diesen Anspruch hat die Vorinstanz möglicherweise nicht geprüft, was sie aber von Amts wegen tun muss (Art. 429 Abs. 2 StPO).