Zur Vortat bei Hehlerei und Geldwäscherei
In zwei heute online gestellten Urteilen (6B_115/2007 und 6B_141/2007, beide in der gleichen Sache und beide vom 24.09.2007) befasst sich das Bundesgericht mit den Vortaten bei der Hehlerei (Art. 160 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Interessant ist dabei insbesondere die Frage, welche Anforderung an den Beweis dieser Vortaten zu stellen ist. Die Antworten des Bundesgerichts sind zwar nicht neu, aber doch immer wieder erstaunlich. Hier ein paar Ausschnitte aus 6B_115/2007:
Bei der Hehlerei muss die Vortat bekanntlich nicht strikte nachgewiesen werden. Irgend etwas unwillkürliches braucht es ja dann aber doch: die Gewissheit.
Nach der Rechtsprechung ist unerheblich, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird oder nicht. Wesentlich ist allein, dass die Vortat die objektiven Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllt (BGE 101 IV 402 E. 2 mit Hinweisen). Dabei ist ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich (BGE 120 IV 323 E. 3d). Es genügt die Gewissheit, dass die Sache aus einem Vermögensdelikt stammt (E. 3.3.3).
Analoges gilt für die Geldwäscherei:
Für den Tatbestand der Geldwäscherei hat das Bundesgericht erkannt, es genüge die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. Bei einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als Vortat sei dies der Fall, wenn sich aus den objektiven Umständen in klarer Weise ergebe und auch allen Beteiligten bewusst sei, dass die Vermögenswerte mindestens zu einem erheblichen Teil aus Drogenhandel stammen müssten (Urteil des Kassationshofs 6P.23/2000 vom 31.07.2000, E. 9c u. 9d mit Hinweisen) (E. 3.3.3).
Im konkreten Fall ging es um einen Check, dessen Herkunft nicht ganz klar war. Dies stand der Verurteilung allerdings nicht im Wege:
[Die Vorinstanz] führt aus, der fragliche Check sei dem Briefzentrum Köln Ost zugeführt und von dort an das Briefzentrum Frankfurt a.M. weitergeleitet und anschliessend wahrscheinlich ohne weitere Umarbeitung an das Briefzentrum Würzburg ausgeliefert worden. Die Sendung sei entweder im Briefzentrum Frankfurt oder im Briefzentrum Würzburg abhanden gekommen. Falls der Brief das Briefzentrum Frankfurt überhaupt verlassen habe, habe er in einem Postsack oder einem anderen Behältnis gelegen, welches sich seinerseits in einem geschlossen Lastwagen befunden habe. Ein Abhandenkommen der Einschreibesendung sei daher nur vor Beginn der Fahrt im Briefzentrum Frankfurt oder nach Ankunft im Briefzentrum Würzburg denkbar. In beiden Fällen habe die Deutsche Post daran Gewahrsam gehabt.Unter diesen Umständen ist der Schluss der Vorinstanz, es falle als Vortat nur ein Diebstahl in Betracht und ein zufälliges Verlorengehen, mithin eine Fundunterschlagung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sei ausgeschlossen (…), nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist dieses Ergebnis nicht schlechterdings unhaltbar. (E. 3.4, Hervorhebungen durch mich).
Nicht leichter verständlich wird es beim subjektiven Tatbestand:
Der subjektive Tatbestand der Hehlerei und der Geldwäscherei erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Wortlaut der Bestimmungen verlangt, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist (Art. 160 Ziff. 1 StGB) bzw. dass die Vermögenswerte, deren Einziehung er vereitelt, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff.1 StGB). Die Formulierung des Gesetzes ist im Sinne einer Beweisregel gegen nahe liegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen, erleichtern (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 20 N 19) […]. Lässt sich hingegen positiv feststellen, dass der Täter darauf vertraut hat, sein Verdacht sei unbegründet, scheidet Hehlerei aus (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 20 N 19) (E. 4.3).
Für die Praxis heisst das dann allzu oft: Hehlerei scheidet nicht aus. So auch im vorliegenden Fall:
Jedenfalls ist der Schluss der Vorinstanz nicht schlechterdings unhaltbar. Im Grunde legt der Beschwerdeführer in diesem Punkt lediglich dar, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären. Die blosse Darlegung der eigenen Sichtweise des Geschehens ist jedoch nicht geeignet, eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzutun (E. 4.4, Hervorhebungen durch mich).
Gegen meine Bedenken kann man natürlich einwenden, es müsse reiche, wenn sich zwei Vorinstanzen mit voller Kognition mit dem Sachverhalt und der Beweiswürdigung auseinander setzen. Das Problem liegt darin, dass sich manche Richter fast ausschliesslich an diesem bundesgerichtlichen Massstab orientieren. Sie achten lediglich darauf, dass ihr Entscheid vor Bundesgericht standhält, also nicht schlechterdings unhaltbar ist.