Zur Zuständigkeit der Einzelrichter

Art. 19 StPO bestimmt den Rahmen für die Strafkompetenz der Einzelrichterinnen. Für Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren ist danach ein Kollegialgericht zuständig. Nicht ausdrücklich geregelt ist, ob Freiheitsstrafe und Geldstrafe gegebenenfalls zu kumulieren seien. Das Bundesgericht kommt in einem neuen Grundsatzentscheid mit wenig überzeugender Begründung zu folgender, wohl primär effizienzgetriebener Lösung (BGE 6B_1377/2023 vom 04.09.2024, Publikation in der AS vorgesehen).

Indem die Vorinstanz die sachliche Zuständigkeit der Einzelrichterin als erste Instanz als gegeben erachtet, auch wenn diese kumulativ zur Freiheitsstrafe von 23 Monaten eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen ausgesprochen hat, verletzt sie kein Bundesrecht (E. 2.6). 

Im zu beurteilenden Fall kam noch eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren hinzu. Die durfte die Einzelrichterin auch noch draufpacken:

Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich mithin ohne Weiteres, dass sich die Urteilskompetenz des Einzelgerichts i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch auf die Anordnung von Massnahmen – ausser der Verwahrung (Art. 64 StGB) sowie der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 Abs. 3 StGB) – und damit ebenso auf das Aussprechen einer Landesverweisung, die primär als sichernde Massnahme zu verstehen ist (BGE 149 IV 342 E. 2.4.2.1; 146 IV 311 E. 3.7; je mit Hinweisen), erstreckt (E. 2.7).

Das leuchtet mir eher ein, obwohl auch dagegen vieles spricht.