Zur Zuständigkeit im Ausstandsverfahren
Ausstandsgesuche sind nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO von der Beschwerdeinstanz zu behandeln; auch wenn das Strafverfahren bereits erstinstanzlich hängig ist; auch im Kanton Zürich (BGE 1B_333/2021 vom 05.11.2021, Publikation in der AS vorgesehen).