Zürcher Hooliganverordnung teils verfassungswidrig
Gemäss einem TA-Artikel hat das Bundesgericht Teile der EV BWIS (Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit des Kantons Zürich) als verfassungswidrig aufgehoben:
Die Regelung, wie der Polizeigewahrsam gerichtlich überprüft wird, verstösst gegen die kantonale und gegen die Bundesverfassung. Der Regierungsrat sei nicht befugt, auf der Basis einer blossen Verordnung die allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflege und des Gerichtsverfassungsgesetzes zu umgehen. Für die Regelung brauche es ein formelles Gesetz. Über ein solches verfügt der Kanton Zürich nicht.
Der Entscheid des Bundesgerichts ist offenbar noch nicht verfügbar.
Der Entscheid ist seit dem 2. Aperl online
http://www.referendum-bwis.ch/bwiszh/index.html
Der Entscheid ist seit dem 2. April 2008 online:
http://www.referendum-bwis.ch/bwiszh/index.html
Bei solchen Urteilen stellt sich mir jeweils die folgende Frage:
Haben die für die Ausarbeitung der kantonalen Verordnung zuständigen Juristen (des Kt. ZH) die Verfassungswidrigkeit der neuen Regelung schlicht übersehen oder wurde sie ev. bewusst (aus politischen oder taktischen Überlegungen) in Kauf genommen ? Einem gut ausgebildeten Verwaltungsjuristen sollte so ein “Fehler” bei der Rechtsetzung doch nicht passieren.
Was glauben Sie Herr Jeker ?
Luis, ich würde hier keine böse Absicht unterstellen wollen. Nach meiner Wahrnehmung wird bei der Ausarbeitung von Erlassen die Verfassungsmässigkeit viel zu wenig beachtet. Das liegt m.E. auch daran, dass wir in der Schweiz (auf Bundesebene) keine wirksame Verfassungsgerichtsbarkeit haben. Wenn sich nicht einmal die Bundesparlamentarier darum kümmern, wer will das dann von den Verwaltungsjuristen fordern?