Zürcher Unsinn
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde in einer Haftsache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut (BGer 6B_249/2009 vom 05.09.2009). Ausnahmsweise begnüge ich mich damit, den vom Bundesgericht festgestellten Sachverhalt zu zitieren.
Mit Schreiben vom 1. September 2009 ersuchte der Verteidiger von X. den Haftrichter um Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2009 [Fortsetzung der Untersuchungshaft], da ihm der Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. August 2009 nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies mit Verfügung vom 2. September 2009 den Antrag auf Aufhebung der Haftrichterverfügung vom 29. August 2009 und neuer Fristansetzung ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass dem Verteidiger zufolge eines Kanzleiversehens die Verfügung vom 26. August 2009 tatsächlich nicht per Fax zugestellt worden sei (der Fax ging fälschlicherweise ans Gefängnis Meilen) und demnach bis Fristablauf am 28. August 2009 seitens des Verteidigers auch keine Stellungnahme habe eingereicht werden können. Der Entscheid des Haftrichters vom 29. August 2009 sei daher ohne Stellungnahme des Verteidigers aufgrund der Akten getroffen worden, was grundsätzlich einen Verfahrensmangel darstelle. Der Entscheid sei deswegen jedoch nicht nichtig; dem Angeschuldigten stehe ja ein Rechtsmittel gegen jenen Entscheid offen.
Er wollte wohl eine Analogie zum Strafmandatsverfahren (Strafbefehl) sehen. Denn dort wird das rechtliche Gehör mit der Möglichkeit zum Einspruch und damit Wechsel zum ordentlichen Prozess geheilt. In casu geht das aber sicher nicht.