Zurück ans Bundesstrafgericht

Mit Entscheid vom 17.10.2005 (BGE 1S.26/2005) hebt das Bundesgericht ein Urteil des Bundestrafgerichts (BV.2005.21 vom 18.07.2005) gegen die Zollverwaltung auf. Das Bundesstrafgericht hatte den Beschwerdeführer mit der Begründung geschützt, dass der Zolldirektor keinen schriftlichen Durchsuchungsbefehl im Sinne von Art. 48 Abs. 3 VStrR ausgestellt hatte. Dies genügte dem Bundesgericht offenbar (die Entscheide ergingen in italienischer Sprache) nicht, so dass das Bundesstrafgericht nun erneut entscheiden muss.