Zurückgewiesene Haftbeschwerden

Auf staatsrechtliche Beschwerden gegen Haftentscheide tritt das Bundesgericht in der Regel nicht ein, wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus der Haft entlassen wurde.

In BGE 1P.621/2005 vom 10.01.2006 wurde der Beschwerdeführer vor Einreichung der Beschwerde aus der Haft entlassen. Das Bundesgericht trat nicht ein. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde verweigert und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ebenfalls nicht eingetreten ist das Bundesgericht in BGE 1P.702/2005 vom 22.12.2005. Der Beschwerdeführer, der nach Einreichung der Beschwerde entlassen wurde, erhielt hier aber eine Parteientschädigung und blieb kostenfrei. Aus der Begründung:

Die Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht erfolgte am 26. Oktober 2005. Am 30. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, ohne dass ersichtlich wäre, dass sich die rechtserheblichen Verhältnisse in Bezug auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr seit dem Entscheid des Obergericht verändert hätten. Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde hatte, und es ist anzunehmen, dass die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre (E. 1.2).

Der erfolgreiche Anwalt des Beschwerdeführers machte dennoch einen “Fehler”, indem er seinen Zeitaufwand geltend machte und damit dem Gericht ohne Not Anlass zur Anwaltsschelte gab:

Der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter in Rechnung gestellte Zeitaufwand erweist sich indessen als übersetzt, die Beschwerdeschrift als weitschweifig und über weite Strecken appellatorisch. Insgesamt erscheint eine Parteientschädigung von (pauschal) Fr. 1’500.– als tarifkonform und angemessen (E. 3).