Zuständigkeiten im Entsiegelungsverfahren

Das Bundesgericht macht nochmals deutlich, dass es nicht zulässig ist, die Triage an die Staatsanwaltschaft zu delegieren. Der Entscheid ist wertvoll, weil er einfach sagt, was ist (BGer 7B_805/2023 vom 28.06.2024):

Die Vorinstanz überlässt – ohne weitere Begründung – die “Entsiegelung, Aussonderung und Durchsuchung” hinsichtlich der im Entsiegelungsverfahren GT230004 sichergestellten Datenträger und Aufzeichnungen der Beschwerdegegnerin. Wenn sie mithin die Triage an die Beschwerdegegnerin als Strafverfolgungsbehörde delegiert, anstatt sie selber vorzunehmen oder von einer beigezogenen sachverständigen Person vornehmen zu lassen, ist dies nicht mit dem Bundesrecht vereinbar (E. 2.2)