Zuständigkeitsdschungel im Massnahmenrecht
In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil klärt das Bundesgericht die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden bzw. der Gerichte (BGE 6B_227/2014 vom 11.02.2015).
Wichtig ist die Zweiteilung der Kompetenzen, welche das Bundesgericht so zusammenfasst:
Zusammengefasst kann die stationäre therapeutische Massnahme bei gegebenen Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 4 StGB verlängert werden. Liegen ihre Voraussetzungen nicht mehr vor, ist sie zu beenden. Die Kompetenzen sind nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers diesbezüglich zweigeteilt ( HEER, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 62). Erweist sich die Massnahme als zweck- und aussichtslos, hebt sie die Vollzugsbehörde nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB auf. In einem zweiten Schritt entscheidet das Sachgericht über die Konsequenzen der Aufhebung, d.h. unter anderem darüber, ob der Betroffene gegebenenfalls nachträglich zu verwahren ist (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB). Bis zum entsprechenden Entscheid kann der Betroffene, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, in analoger Anwendung von Art. 221 und 229 StPO in Sicherheitshaft genommen werden (BGE 137 IV 333 E. 2) [E. 2.6].
Es ist damit immer Sache der Vollzugsbehörde, eine Massnahmen aufzuheben. Erst wenn die Vollzugsbehörde aufgehoben hat, kann der Richter – falls nötig – über eine neue Massnahme entscheiden. Und was ist mit der “Umwandlung”?
Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es besteht damit Raum für eine Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme, also für Korrekturen hinsichtlich der Behandlung und Sicherungsintensität. Dem Gericht obliegt es mithin darüber zu entscheiden, ob die Reststrafe zu vollziehen (Art. 62c Abs. 2 StGB), eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB) oder gegebenenfalls gar die Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB) anzuordnen ist (…). Das Gericht ist dabei nicht an den Antrag bzw. die Empfehlung der Vollzugsbehörde gebunden. Gegen das sachgerichtliche Urteil steht nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG) [E. 2.5].