Zuständigkeitsregeln ausgehebelt
Das Bundesgericht kommt in einem heute publizierten Urteil zum Schluss, dass ein Gericht seine örtliche Zuständigkeit nicht mehr ablehnen kann, wenn aus dem Sachverhalt irgend ein örtlicher Anknüpfungspunkt abgeleitet werden kann (BGer 6B_1208/2015 vom 14.03.2016).
Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft BS einen Strafbefehl erlassen hat und ihn nach Einsprache an das Einzelgericht in Strafsachen überwiesen hat. Dieses trat mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, der Kanton BS habe die Zuständigkeit implizit anerkannt. Zusätzlich sei aber eine Anknüpfung erforderlich:
Ein abweichender Gerichtsstand kann indessen nicht allein durch implizite Anerkennung beziehungsweise aus prozessökonomischen Überlegungen begründet werden. Nach Rechtsprechung und Lehre ist zudem erforderlich, dass ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht. Soll bei der Festlegung der Zuständigkeit eines bestimmten Kantons vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden, kann dies nur geschehen, wenn ausser dem triftigen Grund bei diesem Kanton auch ein entsprechender Anknüpfungspunkt besteht (…) [E. 3.2].
Ein solcher Anknüpfungspunkt ist vorliegend nach den zutreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus nachfolgenden Gründen gegeben. Die Kooperationsvereinbarung zwischen der X. SA und der B. AG unter anderem betreffend Lagern loser und gesackter Ware wurde in Basel abgeschlossen (…). Diese Vereinbarung bezeichnet Basel als Gerichtsstand (…). Die Ergänzung 1 zur Kooperationsvereinbarung vom 28. Februar 2002 wurde am 4. Juli 2008 ebenfalls in Basel abgeschlossen (…). Dies genügt zur Begründung eines örtlichen Anknüpfungspunktes (E. 3.2).
Hinzu kommt, dass das Verfahren im Kanton Basel-Stadt bis zur Ansetzung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit sehr weit fortgeschritten war, sodass eine Abtretung des Verfahrens an den Kanton Basel-Landschaft unter prozessökonomischen Gesichtspunkten wenig sinnvoll wäre, worauf die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrem den Gerichtsstand ablehnenden Schreiben vom 13. September 2013 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ebenfalls zurecht hinwies (E. 3.1).
Gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaften aus triftigen Gründen einen von den Art. 31ff. StPO abweichenden Gerichtsstand vereinbaren. Dass Lehre und Praxis bisher auch diesbezüglich einen wie auch immer definierten örtlichen Anknüpfungspunkt im strafverfolgenden Kanton verlangen, kann man so oder so sehen. Gesetzlich vorausgesetzt wird dies jedenfalls nicht. Ganz sicher aber kann es nicht Sinn und Zweck der Gerichtsstandsregeln sein, die materielle Beurteilung in der Schweiz begangener Straftaten zu verhindern, wie auch das Bundesgericht zurecht durchblicken lässt.