Zustellung von Strafbefehlen nach Liechtenstein und Österreich
Die Zustellung von Strafbefehlen nach Liechtenstein und Österreich kann auch per Post erfolgen. Anwendbar ist weder das EUeR noch das SDÜ, sondern der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden vom 27. April 1999 (SR 0.360.163.1). Das hat gemäss Bundesgericht dann auch zur Folge, dass die Zustellfiktion nach StPO auch für Zustellungen in diese Länder gelten soll (BGer 6B_541/2014 vom 23.09.2014)
Art. 52 SDÜ ist gemäss BGer anwendbar, nur das EUeR nicht.