Zwangs-Psychotherapie

Das Bundesgericht glaubt immer noch daran, dass man psychisch schwer gestörte Straftäter (i.c. dissoziale Persönlichkeitsstörung mit Psychopathie [ICD-10: F60.2], narzisstische Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.8], schädlicher Gebrauch von Kokain [ICD-10: F14.1]) in der ersten Phase der kleinen Verwahrung dazu motivieren kann, sich der zunächst zwangsweise zu vollziehenden Therapie später dann freiwillig zu unterziehen (BGer 6B_387/2023 vom 21.06.2023). Es heisst eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ZH gut, weil die Vorinstanz nicht gut genug begründet hat, wieso sie keine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB abgeordnet hat.

Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (vgl. Urteile 6B_1247/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.4; 6B_755/2021 vom 1. Juni 2022 E. 1.3; 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.5.2; 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Wie es sich mit der Motivierbarkeit des Beschwerdeführers verhält, ist den vorinstanzlichen Ausführungen nicht zu entnehmen. Jedoch drängen sich Überlegungen zur Motivierbarkeit des Beschwerdeführers angesichts der vorliegenden Ausgangslage geradezu auf. So gehört mangelnde Einsicht und Kooperation bei Personen mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung häufig zum typischen Krankheitsbild (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 80a f. zu Art. 59 StGB). Die Vorinstanz müsste sich folglich dazu äussern, ob sie die Erarbeitung von Einsicht und Therapiewilligkeit im Rahmen einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen als möglich erachtet. 

Indem die Vorinstanz einzig festhält, da der Beschwerdeführer bisher jegliche Therapie bzw. Behandlung abgelehnt habe, sei von einer stationären therapeutischen Massnahme kein Erfolg zu erwarten, und auf deren Anordnung verzichtet, ohne ihren Schluss ausführlicher zu begründen sowie sich mit der gutachterlichen Einschätzung auseinanderzusetzen und sich zu der Motivierbarkeit des Beschwerdeführers zu äussern, kommt sie ihrer Begründungspflicht i.S.v. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG sowie Art. 29 Abs. 2 BV nicht nach. Weder den Parteien noch dem Bundesgericht ist es angesichts dieser rudimentären tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz möglich, ihr Urteil auf dessen Rechtmässigkeit zu prüfen (E. 4.4.2).

Hoffentlich findet das Obergericht eine Begründung gegen die Anordnung einer Massnahme, mit welcher die Oberstaatsanwaltschaft leben kann. Andernfalls droht eine neuerliche Beschwerde und eine neuerliche Gutheissung, denn das Bundesgericht glaubt fest an die kleine Verwahrung (die man seiner Meinung nicht so nennen sollte).