Zwangsanwendungsgesetz, ZAG
Mitte Januar hat der Bundesrat Entwurf und Botschaft zu einem neuen Zwangsanwendungsgesetz (ZAG) publiziert. Weitere Dokumente dazu hat das BJ publiziert.
Der Entwurf soll die Grundsätze der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes regeln, verpflichtet (und ermächtigt) aber auch kantonale Behörden und Private (z.B. Sicherheitsunternehmungen), die Bundesaufgaben wahrnehmen. Es gilt sogar für die Armee, soweit sie im Inland Assistenzdienst für zivile Behörden des Bundes leistet.
Das ZAG ermächtigt die (zur Gewalt?) Verpflichteten, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes anzuwenden. Zu den polizeilichen Massnahmen gehört etwa, Personen bis zu 24 Stunden festzunehmen oder Hausdurchsuchungen (bspw. zur Identifizierung von Personen) und Beschlagnahmungen durchzuführen. Ein Richtervorbehalt ist nicht vorgesehen.
Noch ist der Anwendungsbereich des ZAG relativ eng (allerdings lange nicht so eng wie es die Pressemitteilung vom 18.01.2006 vermuten liesse). Es darf aber wohl als sicher gelten, dass die Kantone umgehend kantonale ZAG’s planen und damit den Polizeistaat Schweiz perfekt machen.