Zwangsarbeit im Strafvollzug
Wer seiner Arbeitspflicht im Strafvollzug nicht nachkommt, kann disziplinarisch bestraft werden. In einem dem Bundesgericht vorgelegten Fall (BGer 6B_374/2012 vom 05.07.2012) bestand die Bestrafung in einem siebentägigen Zelleneinschluss und leichtem Gruppenausschluss mit TV-, Computer- und Spielkonsolenentzug und -verbot. Dagegen wehrte sich der Betroffene erfolglos, denn nach Art. 81 StGB ist der Gefangene zur Arbeit verpflichtet:
Die Arbeitspflicht besteht auch für Inhaftierte, welche vor dem Haftantritt Leistungen der Invalidenversicherung bezogen hatten oder bereits das ordentliche Pensionierungsalter gemäss AHV erreicht haben (…) [E. 2].
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe am fraglichen Tag aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können. Nach der Vorinstanz wäre er “wahrscheinlich zu 50% arbeitsfähig gewesen” (E. 3). Damit habe es keinen Grund gegeben, die Arbeit gänzlich zu verweigern. Eine Verletzung von Art. 81 StGB lag somit nicht vor:
Inwiefern die ihm zugewiesene Arbeit dem Recht im Sinne von Art. 81 StGB widersprechen könnte, ist nicht ersichtlich (E. 3).
Das war ja wohl nicht das, was der im Ergebnis als zu bequem befundene Beschwerdeführer geltend gemacht hatte. Seine Eingabe an das Bundesgericht war bestimmt nicht hilfreich:
Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer generell zwar nicht abgeneigt ist zu arbeiten, jedoch nur Arbeiten ausführen möchte, die ihm genehm sind. Dafür spricht auch sein Vorbringen vor Bundesgericht, er habe kein Interesse daran, Gefangenen die Wäsche zu waschen (…) [E. 3].