Zwangsernährung zwingend
Das Bundesgericht hat seinen „Zwangsernährungsentscheid“ im Fall Rappaz ins Netz gestellt (BGE 6B_599/2010 vom 26.08.2010, Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Es begründet den Entscheid mit der polizeilichen Generalklausel und Art. 36 Abs. 1 BV, der wie folgt lautet:
Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
Die von Ärzteseite ins Spiel gebrachten ethischen Bedenken vermögen an der Zwangsernährung nichts zu ändern. Das Bundesgericht stellt sich damit auch gegen die Auffassung von Kollege Winiger (Hungerstreik und Zwangsernährung, RPS 1978 p. 386 ss). Ich selbst bin mit dem Thema zu wenig vertraut, als dass ich meinen Abwehrreflex gegen staatlichen Zwang fundiert begründen könnte.