Zwangsmassnahmen zur Feststellung der persönlichen Verhältnisse?
Wer widersprüchliche Aussagen über seine finanziellen Verhältnisse macht, darf sich nicht wundern, wenn Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen angeordnet werden, die den entsprechenden Abklärungen dienen sollen.
Das scheint jedenfalls die Auffassung des Bundesgerichts zu sein, die es in einem Entsiegelungsverfahren zum Ausdruck bringt (BGer 1B_273/2015 vom 21.01.2016). Deliktskonnex und die anderen Voraussetzungen, die ja ohnehin bloss den ungehinderten Gang der Untersuchung stören, werden damit obsolet:
Im Rahmen der Prüfung der Untersuchungsrelevanz der erhobenen Beweismittel bedarf es hier keines Nachweises einer “Deliktskonnexität”, da die sichergestellten Bankunterlagen und Safeschlüssel der Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten dienen (…). Auch die Schwere der Tatvorwürfe spricht für die Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Schliesslich sind hier auch keine milderen Ersatzmassnahmen (im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) anstelle der erfolgten Hausdurchsuchung und vorläufigen Sicherstellung der Beweisgegenstände ersichtlich, und die Zwangsmassnahmen richten sich gegen den Beschuldigten selbst (Art. 197 Abs. 2 StPO) : Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Seinem Standpunkt, “bei unglaubhaften Angaben” sei “eine Schätzung unter Mitwirkung des Beschuldigten” vorzunehmen, bzw. im Vordergrund stünden seine Steuerdeklarationen (bzw. Auskünfte der Steuerbehörden), kann hier nicht gefolgt werden. Wenn ein Beschuldigter bereits widersprüchliche bzw. unglaubhafte Angaben gemacht hat, liegt es (auch im Lichte des Gebotes des Wahrheitserforschung, Art. 139 Abs. 1 StPO) nicht nahe, eine blosse Schätzung unter seiner Mitwirkung vorzunehmen. Analoges gilt, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Steuerdeklarationen des Beschuldigten zutreffend sind (E. 5.6).
Die Wahrheitserforschung erträgt halt keine Halbheiten.