Zwangstherapie

Das Obergericht des Kantons Aargau hat die kleine Verwahrung über einen therapieunwilligen Verurteilten verhängt. Das Bundesgericht schützt den Entscheid und weist darauf hin, dass der fehlende Wille auf die psychische Störung zurückzuführen sei und im Rahmen der Therapie herzustellen sei (BGer 6B_543/2015 vom 10.12.2015, Fünferbesetzung).

Wahrscheinlich bin ich einfach zu liberal, um Erwägungen wie die folgenden erträglich finden zu können:

Jedoch dürfen nach Lehre und Rechtsprechung an die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Das Gesetz misst der Behandlungsbereitschaft des Täters lediglich bei der stationären Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 2 StGB), nicht aber bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) besondere Bedeutung zu. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (…)

Auch im zu beurteilenden Fall wird die Einsicht und Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers noch zu schaffen sein (E. 4.2.3).

Angesichts der Anlasstaten erscheint das als eher unverhältnismässig, zumal die schwerste Tat ein Delikt ohne Opfer ist (qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung desselben, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie einfache Körperverletzung). Unter diesen Umständen hätte es doch genügt, die Freiheitsstrafe zu vollziehen.