Zwangsverteidigung

Das Bundesstrafgericht weist die Beschwerde eines vom Klienten unerwünschten amtlichen Verteidigers ab, der die Bundesanwaltschaft nach ehrenrührigen Äusserungen des Mandanten erfolglos um Entlassung ersucht hatte (BStGer BB.2011.141 vom 07.02.2012; Art. 134 Abs. 2 StPO). Das Bundesstrafgericht vergleicht die Aufgabe eines Verteidigers mit derjenigen eines Artzes, der ja auch

verpflichtet ist, auch den – gegen den Arzt selber – aggressiven oder gewalttätigen Patienten weiter zu behandeln (E. 2.2).

Die Rechtsgrundlage für die Zwangsverpflichtung der Anwälte nennt das Bundesstrafgericht nicht. Sie findet sich wohl in Art. 12 lit. g BGFA.