Zweigeteilte Kompetenz bei der Aufhebung einer ambulanten Massnahme

Delinquiert ein Verurteilter während einer ambulanten Massnahme erneut, stellt sich die Frage, wer zuständig ist, um über die Aufhebung der Massnahme zu entscheiden. Ein Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht die Auffassung vertreten, es könne ausschliesslich der Richter sein, der das neue Delikt zu beurteilen habe.

Das Bundesgericht ist anderer Meinung (BGer 6B_104/2017 vom 10.03.2017). Es ist nach dem Grund der Aufhebung zu differenzieren:

Bei erfolgreichem Abschluss, Aussichtslosigkeit oder Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer ist die Vollzugsbehörde für die Aufhebung der ambulanten Behandlung zuständig (Grundsatz, Art. 63a Abs. 2 StGB). Einzig im gesetzlich klar umschriebenen Ausnahmefall, in dem die Massnahme allenfalls infolge neuer Delinquenz bzw. Erfolglosigkeit aufzuheben ist, ist das neue Gericht zuständig (HEER, a.a.O., N. 29 zu Art. 63a StGB) [E. 2.3.4].