Zwingende Strafbefreiung
Sind die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 53 aStGB erfüllt, dann ist diese obligatorisch (BGer 6B_91/2021 vom 30.06.2021):
Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie von einer Strafbefreiung im Sinne von Art. 53 aStGB absieht. Gemäss ihren tatsächlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt betreffend die Sachbeschädigung gemäss Dossier 3 (Angelrute) anerkannt (…). Sie nimmt zu dessen Gunsten sodann an, er habe den Schaden gedeckt und gelangt zum Schluss, dass das Verschulden des Beschwerdeführers sehr leicht ist und dass die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt sind. Ob vorliegend das öffentliche Strafverfolgungsinteresse vollständig entfallen ist, weil der Geschädigte gemäss Vorinstanz die Wiedergutmachungsleistung angenommen hat und es sich bei der Sachbeschädigung um eine Straftat gegen individuelle Interesse handelt, kann dahingestellt bleiben. Für das Absehen von einer Bestrafung gemäss Art. 53 aStGB muss das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung nicht gänzlich fehlen, es genügt, wenn es lediglich gering ist. Indem die Vorinstanz erwägt, das öffentliche Interesse an der Bestrafung des Beschwerdeführers sei wohl nicht besonders gross, dem eher geringen Interesse werde aber mit einer Geldstrafe von lediglich 4 Tagessätzen angemessen Rechnung getragen, bringt sie nichts anderes zum Ausdruck, als dass auch ihrer Auffassung nach das Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung gering ist. Im Ergebnis erachtet sie damit (zu Recht) alle Voraussetzung von Art. 53 aStGB als gegeben, weshalb eine Strafbefreiung zwingend gewesen wäre (Botschaft, a.a.O; FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 42 zu Art. 53 StGB). Soweit die Vorinstanz vorliegend aus spezialpräventiven Gründen von einer Strafbefreiung im Sinne von Art. 53 aStGB absehen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt, ist ein allfällig fehlender Respekt gegenüber fremdem Eigentum bereits mit dem Schuldspruch der vorsätzlichen Sachbeschädigung einbezogen worden und der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer weise ein bagatellisierendes Verhalten auf, steht im Widerspruch zu ihrer weiteren Erwägung, wonach sich dieser vollumfänglich geständig sowie reuig gezeigt habe (Urteil S. 67 E. 4.2). Hinzu kommt, dass spezialpräventive Überlegungen bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach Art. 53 aStGB nur eine untergeordnete Rolle spielen (E. 1.3.2) [E. 1.4].