Zwischenbilanz Strafverteidigung
Die Folien zu meinem gestrigen Vortrag
können hier geladen werden. Ich danke für das Interesse und hoffe, einen kleinen Beitrag zur Stärkung des Unmittelbarkeitsprinzips und damit der Strafrichter geleistet zu haben. Wenn nur noch zwei Prozent aller Strafuntersuchungen durch richterliches Urteil in öffentlicher Hauptverhandlung abgeschlossen werden, darf wenigstens in diesen wenigen Ausnahmefällen nicht auf die Kautelen einer ausgeprägten Unmittelbarkeit etwa nach dem einstigen Vorbild von Basel (BS) verzichtet werden. Andernfalls droht die Schweiz wieder zum strafprozessualen Entwicklungsland zu werden, das sie bis vor zwei bis drei Jahrzehnten immer war.