Zwischenentscheide kaum noch anfechtbar

In einem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil tritt das Bundesgericht mangels nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteils auf eine Beschwerde nicht ein. Die Beschwerde richtete sich gegen einen abgewiesenen Antrag der Verteidigung, ein Polizeiprotokoll aus den Akten zu weisen. Dieses war erstellt worden, bevor der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, obwohl seiner Meinung nach ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag.

Das Bundesgericht widerspricht der notwendigen Verteidigung, wäre aber auch nicht eingetreten, wenn eine vorgelegen hätte (BGer 1B_56/2015 vom29.07.2015). Es äussert sich zunächst zu Art. 131 Abs. 3 StPO:

Während nach deutschem und italienischem Text eine Ungültigkeitsfolge vorgesehen ist (“nur gültig”, “valido soltanto”), spricht der französische Wortlaut von Unverwertbarkeit (“ne sont pas exploitables”) [E. 2.3].

Das Bundesgericht lässt die Frage einfach offen, verweist aber auf einen früheren Entscheid der Strafrechtlichen Abteilung, den es zu kritisieren scheint (BGer 6B_883/2013 vom 17.02.2014 E. 2.3; vgl. dazu meinen früheren Beitrag):

Wie es sich mit den materiellrechtlichen Fragen zur Auslegung von Art. 131 Abs. 3 und Art. 141 StPO verhält, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, würde auch eine Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO an der hier zu beurteilenden Frage des drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils nichts ändern (E. 2.4).

Im vorliegenden Fall aber war das alles nicht relevant. Hier war relevant, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil kaum noch bejaht werden kann, wenn man die abschliessende Erwägung des Bundesgerichts liest:

Nach den in Erwägung 1.3 dargelegten Kriterien dürfen besondere Umstände des Einzelfalles, welche ausnahmsweise eine sofortige Prüfung der Verwertbarkeit als geboten erscheinen lassen, nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises (bzw. an seiner sofortigen Entfernung aus den Akten) geltend macht und substanziiert, etwa im Rahmen der Wahrung gesetzlich geschützter Privatgeheimnisse (vgl. auch zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_363/2013 vom 12. Mai 2015 E. 2.3). Solche besonders gewichtigen und rechtlich geschützten Geheimnisinteressen bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Sein faktisches Interesse als Beschuldigter, ihn belastende Beweisergebnisse möglichst zu vermeiden, fällt nicht darunter (E. 2.10.3).