Zwölftausend Franken für vier Monate U-Haft
Der Kanton Genf hat einem ausländischen Geschäftsmann, der rund vier Monate in Untersuchungshaft gehalten und später freigesprochen wurde, eine Entschädigung von CHF 25,000.00 zugesprochen (für ungerechtfertigte Haft CHF 12,000.00, für die Anwaltskosten CHF 10,000.00 und für die Reisekosten der Ehefrau für Haftbesuche CHF 3,000.00). Damit nicht ganz zufrieden, gelangte er ans Bundesgericht und verlor weitere CHF 2,000.00 und seine Anwaltskosten.
Der Beschwerdeführer machte unter dem Titel Anwaltskosten über CHF 100,000.00 geltend. Die maximale Entschädigung für Anwaltskosten beträgt nach StPO/GE aber nur CHF 10,000.00. Ausserordentliche Umstände, die eine höhere Entschädigung ermöglicht hätten, lagen auch nach Bundesgericht nicht vor:
En effet, la détention a été relativement brève, puisqu’elle n’a duré que quatre mois. Quant à la procédure, elle concernait des faits et personnes bien circonscrits et ne visait qu’une seule infraction pénale. Dans ces conditions, on ne discerne aucune application arbitraire de l’art. 379 CPP/GE (E. 2.2.2).
Diese Argumentation kann ich schlicht nicht nachvollziehen, was sicher an meinen schwachen Sprachkenntnissen liegt. Völlig unverständlich aber erscheint, dass das Bundesgericht bei vier Monaten U-Haft von einer relativ kurzen Haftdauer spricht.
Die Reisekosten für das persönliche Erscheinen nach der Entlassung aus der Haft hätten gemäss Vorinstanz auch beruflichen oder persönlichen Zwecken dienen können. Dafür wurde eine Entschädigung verweigert. Auch diese Feststellung qualifizierte das Bundesgericht als nicht willkürlich.
Die Reisekosten der Ehefrau von über CHF 12,000.00 wurden von der Genfer Justiz als übermässig qualifiziert. Das Bundesgericht erkannte auch angesichts des schwierigen gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers nicht auf Willkür. Dabei wies es darauf hin, dass diese bei der Haftentschädigung berücksichtigt wurde:
Au surplus, il convient de rappeler que l’autorité cantonale a bien tenu compte de l’état de santé du recourant, cet élément ayant justifié le dépassement de la limite légale de 10’000 fr. pour l’indemnité relative à la détention injustifiée (E. 2.4.2).
Für die Gesetzgebung im Kanton Genf ist das Bundesgericht selbstverständlich nicht verantwortlich. Aber bei der Auslegung derart unsinniger Paragrafen sollte man aus Lausanne zumindest leichte Korrekturen erwarten dürfen. Ich wüsste gern, was der Betroffene über die eidgenössische Justiz so zu erzählen hat.