Anwalts-Bashing aus Lausanne

Wie hart das Bundesgericht bisweilen seine Lieferanten kritisiert, zeigt ein heute ins Internet gestellter Entscheid (BGer 6B_723/2008 vom 19.02.2008).

Durchaus noch im grünen Bereich liegt mein erstes Zitat, auf das jeder Anwalt gefasst sein muss, der sich erfrecht, “in dubio pro reo” zu rügen:

Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. […]. Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz “in dubio pro reo” als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen) (E. 3).

Eher in den hellroten Bereich gehört dann aber folgendes Zitat:

Daraus abzuleiten, für sämtliche 4 Stockwerkeigentumsanteile wäre ein Preis von Fr. 180’000.– angemessen gewesen, grenzt angesichts des Umstands, dass die schon früher vom Bauherrn an eine Drittperson veräusserten Anteile Nr. 144/3 und 144/4 mit Verurkundungsdatum vom 26. Dezember 1996 zu einem Preis von Fr. 500’000.– an den Mitangeklagten Y. weiterverkauft worden waren (…), an Trölerei (E. 3).

Dunkelrot wird es, wenn das Bundesgericht die Kosten den Vertretern der Beschwerdeführer auferlegt, was hier nicht der Fall ist. Ein Beispiel findet sich hier.