Höchstgeschwindigkeit überschritten oder bloss erreicht?
Aus einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_193/2008 vom 07.08.2008):
Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h nur erreicht (und nicht überschritten), ist unbehelflich. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ausreichend, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten wird (vgl. E. 2.1 hiervor) (E. 2.3).
Gar kein Verständnis hat das Bundesgericht mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe bei seinem Überholvorgang nicht rücksichtslos gehandelt:
Die Darstellung des Beschwerdeführers bestätigt, dass ihm bei Einleitung des Überholmanövers klar war, dass er die Höchstgeschwindigkeit massiv überschreiten werde, leitet er doch aus dem Umstand, dass das zu überholende Fahrzeug knapp unter 80 km/h fuhr, ab, er hätte dieses “zügig” überholen müssen. Bei solcher Sachlage geltend zu machen, nicht rücksichtslos gehandelt zu haben, grenzt an Trölerei (E. 2.3).
Theoretisch zumindest ist es logisch, dass z.B. in einem 80er Bereich nur 80 gefahren werden darf. Wenn ich nun aber ein Fahrzeug überhole, das mit 65 km/h fährt, bräuchte ich ja eine unglaublich lange Überholstrecke. Das scheint mir aus Sicht der Verkehrssicherheit auch nicht gerade sinnvoll. Wenn jemand also zügig überholt, sich danach wieder einreiht und die Geschwindigkeit wieder anpasst, kann m.E. keine Rede sein von Rücksichtlosigkeit.
Aber ich bin ja auch nicht Richter 😉
Der erste Satz ist – bei allem Respekt – offensichtlicher Unsinn. Erreicht ist eben nicht überschritten.
Zum zweiten Satz eine Frage eines Nicht-Schweizers: Was bitte ist “Trölerei”?
Trölerei => http://strafprozess.ch/anwalts-bashing-aus-lausanne/
Trölerei ist ein Ausdruck, den die Gerichte hierzulande verwenden, um Disziplinarfehler von Anwälten wie mutwillige Prozessführung oder Prozessverschleppung zu umschreiben (s. BGE 111 IA 273). Offensichtlich unsinnige Argumente werden auch als trölerisch bezeichnet.