Höchstgeschwindigkeit überschritten oder bloss erreicht?

Aus einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_193/2008 vom 07.08.2008):

Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h nur erreicht (und nicht überschritten), ist unbehelflich. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ausreichend, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h überschritten wird (vgl. E. 2.1 hiervor) (E. 2.3).

Gar kein Verständnis hat das Bundesgericht mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe bei seinem Überholvorgang nicht rücksichtslos gehandelt:

Die Darstellung des Beschwerdeführers bestätigt, dass ihm bei Einleitung des Überholmanövers klar war, dass er die Höchstgeschwindigkeit massiv überschreiten werde, leitet er doch aus dem Umstand, dass das zu überholende Fahrzeug knapp unter 80 km/h fuhr, ab, er hätte dieses “zügig” überholen müssen. Bei solcher Sachlage geltend zu machen, nicht rücksichtslos gehandelt zu haben, grenzt an Trölerei (E. 2.3).